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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

AGB der SLS Südhessische Logistik-Service GmbH & Co. KG für den Postdienst des Geschäftsbereichs MaxiMail

(Ausgabe N3, gültig ab 11.07.2011)


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Beförderung von Briefen, briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Absatz 1 HGB und von Paketen durch MaxiMail (MMK), einem Geschäftsbereich der SLS Südhessische Logistik-Service GmbH & Co. KG, einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen.

 

(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt das Leistungs- und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

 

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, soweit sie von den AGB der MMK oder dem Leistungs- und Preisverzeichnis abweichen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn MMK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 2 Begriffe

(1) Briefe und briefähnliche Sendungen werden nachfolgend zusammenfassend Briefe genannt.

 

(2) Briefe, briefähnliche Sendungen und Pakete  werden nachfolgend zusammenfassend Sendungen genannt.

 

(3) Absender im Sinne der vorliegenden AGB ist, wer auf einer Sendung als solcher angegeben oder den Umständen nach als solcher vermutet werden darf. Im Zweifel gilt als Absender, wer den Beförderungsauftrag erteilt.

 

(4) Empfänger im Sinne der vorliegenden AGB ist, wer auf einer Sendung als solcher angegeben oder den Umständen nach als solcher vermutet werden darf.

 

§ 3 Vertragsverhältnis/ Verbotsgüter

(1) Beförderungsverträge mit MMK kommen nur zustande, wenn kein Beförderungsausschluss nach Absatz (2) besteht. Der Absender kann die Übernahme von Sendungen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, nicht als Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Beförderungsvertrages verstehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sendungen mit einem auf deren Inhalt oder Wert hinweisenden Kennzeichen versehen sind oder der Absender in sonstiger Weise darauf hingewiesen hat.

 

(2) Von der Beförderung sind zwingend ausgeschlossen:

Sendungen,

  1. deren Inhalt, äußere Gestalt, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, insbesondere gegen Ausfuhr-, Einfuhr- oder zollrechtliche Bestimmungen des Einlieferungs- , Durchgangs- oder Bestimmungslandes  verstoßen,
  2. deren Beförderung oder Lagerung besondere oder unübliche Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern,
  3. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert
    oder Sachschäden verursacht werden können,
  4. die gefährliche Güter (§ 410 HGB) sind oder enthalten,
  5. die lebende Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen, Pflanzen oder Flüssigkeiten beinhalten,
  6. die Betäubungsmittel enthalten,
  7. die Güter von besonderen Werten, wie z.B. Schmuck, Edelmetall, Edelsteine, Perlen, Antiquitäten oder Kunstgegenstände enthalten sowie Bargeld, Scheckwechsel oder andere Zahlungsmittel und geldwerte Wertzeichen, Wertpapiere aller Art, Scheck-, Kreditkarten oder gültige Telefonkarten oder vergleichbare Instrumente des Zahlungsverkehrs,
  8. die Gutscheine, Eintrittskarten, Vouchers, Beförderungstickets jeder Art und sonstige ähnliche Dokumente enthalten; es sei denn, sie werden als Einschreibe-Brief oder als Nachnahme-Brief bis zu einem Nachnahmebetrag in Höhe von EUR 250,00 oder als Nachnahme-Paket bis zu einem Nachnahmebetrag in Höhe von EUR 3.500,00 zur Beförderung übergeben.
  9. die Dokumente enthalten mit einem Handels- oder Zollwert.

(3) MMK ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen verpflichtet. MMK ist jedoch berechtigt, soweit Anlass hierzu besteht, Sendungen zur Prüfung zu öffnen. Werden Sendungen gemäß Absatz (2) an MMK oder einen Erfüllungsgehilfen übergeben oder von MMK oder einem Erfüllungsgehilfen ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung entgegen genommen, ist MMK berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Absenders an den Abholort zurückzubefördern. Weitere Schadensersatzansprüche der MMK bleiben von dieser Regelung unberührt. Der Absender stellt MMK von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung von Verbotsgütern entstehen, frei.

 

§ 4 Leistungen der MMK

(1) MMK befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger ab. Das von MMK bediente Zustellgebiet ergibt sich aus dem Leistungs- und Preisverzeichnis. MMK ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen.

 

(2) Die Einhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins ist nicht geschuldet, sofern  in den besonderen Leistungsbedingungen nichts anderes geregelt ist.

 

(3) Besonderheiten bei Briefen:

1.    MMK nimmt die Ablieferung in der Regel unter der auf dem Brief angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmten und ausreichend aufnahmefähigen Vorrichtung vor oder durch Aushändigung an den Empfänger, einen Empfangsbevollmächtigten oder eine in § 178 ZPO genannte Person sowie an eine andere Person, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese zur Annahme des Briefes berechtigt ist. Briefe mit den Zusatzleistungen Einschreiben, Nachnahme und Eigenhändig werden nur gegen Empfangbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung, Briefe mit der Zusatzleistung Eigenhändig nur dem Empfänger oder einem Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt.

2.    Ist die Ablieferung eines Briefes nicht möglich oder MMK aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar, so ist MMK berechtigt, einen zweiten Zustellversuch zu unternehmen.

3.    Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, ist MMK berechtigt, die Ermittlung einer korrekten Adresse zu versuchen und bei Erfolg den Brief innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zuzustellen. Betrifft die korrekte Adresse ein Gebiet außerhalb des eigenen Zustellgebietes, gibt MMK, soweit datenschutzrechtlich zulässig, den Brief mit neuer Anschrift an den Absender unter Berechnung des vereinbarten Entgelts zurück. Sieht MMK von der Ermittlung einer korrekten Adresse ab oder kann eine solche nicht ermittelt werden, befördert MMK den Brief an den Absender zurück.

4.    MMK hat das Recht einen postfachbeanschrifteten Brief an eine Hausadresse gemäß Weisung des Empfängers umzuleiten.

5.    Werden Briefe übergeben, deren Zielorte außerhalb des von MMK bedienten Zustellgebietes liegen, leitet MMK diese im Namen des Absenders an die Deutsche Post AG (DP) weiter. Das Vertragsverhältnis über die Leistungen der DP kommt ausschließlich zwischen dem Absender und der DP zustande. Soweit der Absender die betreffenden Sendungen nicht freigemacht hat, legt MMK Entgelte, die die DP bis zum Zeitpunkt der Übernahme in ihr Netz für ihre Leistungen fordert, im Namen und auf Rechnung des Absenders aus (durchlaufender Posten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes).

 

(4) Besonderheiten bei Paketen:

1.    MMK bedient sich bei der Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen der DHL Express Vertriebs GmbH & Co. OHG (DHL) Bonn, als Erfüllungsgehilfen.

2.   Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt unter der auf dem Paket angebrachten Anschrift durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten (Empfangsbevollmächtigter). Pakete an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Haftanstalten, Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Paketen beauftragte Person (Empfangsbeauftragter) zugestellt werden. Dies gilt nur soweit nichts anderweitiges, wie z.B. Lagerung, Nachsendung oder Zustellung durch Ablage an einen vereinbarten Ort oder durch Einlegen in eine DHL Packstation, mit dem Empfänger vereinbart und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat. MMK ist insoweit berechtigt, empfängerseitige Aufträge und Weisungen zu beachten und auszuführen. Pakete mit dem Service „Eigenhändig“ werden außer dem Empfänger nur einem hierzu schriftlich besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.

3.    Pakete, die nicht in der in Absatz (4) Nummer 2 genannten Weise abgeliefert werden können, werden einem Ersatzempfänger ausgehändigt, mit Ausnahme von Paketen mit dem Service „Eigenhändig“. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten oder andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Pakete berechtigt sind.

4.    Pakete, deren Ablieferung nach Absatz (4) Nummern 2 und 3 nicht erfolgt ist, werden von der DHL innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschließlich Samstage) beginnend mit dem Tag, an dem die Ablieferung versucht wurde, zur Abholung bereit gehalten. Dies gilt auch, wenn DHL eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder besonderer Gefahren am Bestimmungsort nicht zumutbar ist.

 

(5) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des vereinbarten Zustellentgelts an den Absender zurückbefördert. MMK ist zum Zweck der Feststellung der Anschrift des Absenders oder des Empfängers zur Öffnung der Sendung berechtigt. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person angetroffen und eine gesetzte Abholfrist fristlos verstrichen ist, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung oder die Weigerung zur Zahlung des Nachentgeltes oder des Nachnahmebetrages oder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung. Die Sendung ist ferner unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden kann.

 

(6) Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist MMK nach Ablauf einer angemessenen Frist (in der Regel sechs Wochen) zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Sendungen dürfen sofort verwertet oder vernichtet werden, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können, können sofort vernichtet werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten des Absenders

(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügung). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er MMK nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt. Die §§ 418 Absatz 1 bis Absatz 5 und 419 HGB gelten nicht.

 

(2) Eine Kündigung durch den Absender gem. § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von MMK ist ausgeschlossen.

 

(3) Der Absender hat erkennbar Name und eine zustellfähige Anschrift des Empfängers und des Absenders anzugeben, er beachtet die Regeln der DIN 5008. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er MMK für zusätzliche Aufwendungen.

 

(4) Der Absender garantiert, dass jede übergebene Sendung in sicheren Räumen von zuverlässigen, bei ihm beschäftigten Mitarbeitern vorbereitet wurde und dass jede Sendung bis zur unmittelbaren Übergabe an MMK vor unbefugtem Zugriff geschützt war.

 

(5) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.), ihres Inhaltes oder in sonstiger Weise nicht den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Leistungs- und Preisverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, ist MMK berechtigt,

die Annahme der Sendung zu verweigern

  • die Sendung unter Anwendung der Regelungen gemäß § 4 Absatz (3) Nr. 5 an die Deutsche Post AG weiterzuleiten
  • eine bereits übergebene Sendung auf Kosten des Absenders zurückzubefördern oder zur Abholung bereitzuhalten
  • soweit es die Sachlage rechtfertigt, die Sendung unter Benachrichtigung des Absenders zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.

Weitere Schadensersatzansprüche der MMK bleiben unberührt. Der Absender stellt MMK auch insoweit von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit sie auf eine Pflichtverletzung des Absenders zurückzuführen sind.

 

(6) Überlässt MMK dem Absender Hilfsmittel (Beförderungskisten, Waagen usw.) zur Nutzung, so bleiben diese im Eigentum der MMK.

 

(7) Besonderheiten bei Paketen:

Beabsichtigt der Absender die gleichzeitige Übergabe von mehr als drei Paketen (Stückhöchstmaß: Länge x Breite x Höhe in mm/470 x 270 x 210), so hat er sowohl die gesamte Sendungsmenge als auch den Ort der Übergabe (Zugangspunkt) spätestens am Werktag vor der geplanten Übergabe bis 12.00 Uhr unter info@maximail.de oder unter (06155/8225520) anzukündigen. Kommt der Absender dieser Ankündigungspflicht nicht nach, gilt § 5 Absatz 5 entsprechend.

 

§ 6 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten)

(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem am Tag des Beförderungsbeginns gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführte Entgelt zu zahlen.

 

(2) Der Absender hat sämtliche Kosten zu erstatten, die aus Anlass der Beförderung seiner Sendung in seinem Interesse verauslagt werden (Entgelte der Deutschen Post im Falle des § 4 Absatz 3 Nr. 5, Abgaben, Zölle, Entgelt nach Artikel 25 des Weltpostvertrages usw.) oder bei der Rückbeförderung seiner Sendung entstehen (Rücksendeentgelte, Verpackung usw.).

 

(3) Die Erfüllungsgehilfen von MMK sind nicht berechtigt, Forderungen auf anderem als dem im Leistungs- und Preisverzeichnis oder in einer gesonderten schriftlichen Beförderungsvereinbarung (Rahmenvertrag) festgelegten Wege einzuziehen.

 

(4) MMK ist berechtigt, für Entgelte und Auslagen Abschlagszahlungen beim Absender anzufordern.

(5) Rechnungsstellung und daraus folgendes Inkasso erfolgen durch die MMK.

 

(6) Soweit ein Absender, der nicht Verbraucher ist, MMK eine Einzugsermächtigung erteilt hat, gelten mit jeder Inanspruchnahme von MMK-Leistungen durch den Absender ältere Lastschrifteinzüge der MMK als genehmigt.

 

(7) Der Absender ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der MMK aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Absenders sind rechtskräftig festgestellt oder von MMK anerkannt.

 

§ 7 Haftung  von MMK

(1) MMK übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Sendungen und haftet mangels Vertragsabschluss nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung ausgeschlossener Güter bestehen.

 

(2) MMK haftet nicht für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Schäden aus Verlust oder Beschädigung von Daten und sonstigen Inhalten, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind.

 

(3) Besonderheiten bei Briefen:

1.      MMK haftet im übrigen unbeschränkt wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2.      Das gleiche gilt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die MMK oder seine Leute, die in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

3.     Im Fall von grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von MMK im gewerblichen Geschäftsverkehr auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.      MMK haftet im Übrigen für den Verlust, Zerstörung und Beschädigung bedingungsgerechter Briefe sowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den Höchstbeträgen der Nummer 5. Die in den §§ 426 und 427 HGB genannten Haftungsausschlussgründe sowie die Schadensteilung gemäß
§ 425 Absatz 2 HGB bleiben unberührt. Ebenso gelten andere gesetzliche Haftungsausschluss- oder Haftungsbegrenzungstatbestände.

5.     Die Haftung nach Nummer 4 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Bei

?        Einschreiben auf EUR 25,00 je Brief;

?        Fehlern bei der Einziehung und Übermittlung eines Nachnahmebetrages nach Ablieferung des Briefes auf den Nachnahmebetrag;

?        Einziehung von Geld auf 25,00 EUR je Brief.

?        Expressbriefen auf den Betrag des Beförderungsentgeltes.

Im Übrigen ist  die Haftung ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Sachfolge-

schäden.

 

(4) Besonderheiten bei Paketen:

MMK haftet nach den Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB (Frachtgeschäft). Soweit der Absender das Paket durch einen gesonderten Versicherungsvertrag gegen Verlust oder Beschädigung oder gegen sonstige Risiken direkt bei der DHL versichert, erweitert dies nicht die gesetzliche Haftung der MMK.

 

(5) Abweichend von § 424 Absatz 3 HGB kann auch MMK die Erstattung einer für den Verlust geleisteten Entschädigung  Zug um Zug gegen Aushändigung des wiedergefundenen Gutes verlangen.

 

§ 8 Ausschlussfrist und Abtretungsverbot

(1) Alle Ansprüche müssen gegenüber der MMK unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. § 438 Absatz 5 HGB ist ausgeschlossen.

 

(2) Ansprüche gegen MMK können weder abgetreten, noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten aber nicht verpfändet werden können.

 

(3) Besonderheiten bei Briefen:

Die Ansprüche nach § 7 sind ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung nicht innerhalb von zwei Tagen ab Kenntnis, längstens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, im Fall des Verlustes längstens innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt, anzeigt.

 

(4) Besonderheiten bei Paketen:

Ansprüche nach § 7 sind ausgeschlossen, wenn der Absender nicht innerhalb von einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Tag der Einlieferung der Sendung, einen Nachforschungsantrag gestellt hat. § 438 Absätze 1 bis 4 HGB bleibt unberührt.

 

§ 9 Nachsende- und Lagerservice für Briefe

(1) Diese AGB gelten auch für die Nachsendung an einen vom Empfänger bestimmten Zielort, der von dem durch den Absender vorgegebenen Zielort abweicht, sowie die Verwahrung von Sendungen innerhalb eines vom Empfänger bestimmten Zeitraumes (Lagerung) und Auslieferung nach Ende dieses Zeitraumes. Von der Nachsendung sind Sendungen mit entgegenstehenden Absendervorausverfügungen, inhaltsgleiche Briefsendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Kataloge und Büchersendungen ausgeschlossen. Förmlich zuzustellende Schriftstücke werden nur aufgrund besonderer Weisung des Absenders und nur bei umzugsbedingter Abwesenheit des Empfängers nachgesandt. Ausgenommen von der Lagerung sind Sendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben und förmlich zuzustellende Schriftstücke.

 

(2) Das von MMK bediente Zustellgebiet für den Lager- und Nachsendeservice ergibt sich aus dem Leistungs- Preisverzeichnis, Dienstezone D1. Nachsendungen außerhalb dieses Zustellgebietes werden an den Absender zurückgereicht.

 

(3) MMK kann die Weisungen des Empfängers frühestens drei Werktage nach Zugang berücksichtigen. Es obliegt dem Empfänger, seine Weisungen rechtzeitig an MMK zu übermitteln.

 

§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort ist Darmstadt.

 

(2) Individuelle Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

 

(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleiten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Darmstadt.

 

§ 11 Auslandsdienst, Besonderheiten

(1) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist, gelten die vorstehenden AGB der MMK auch für Verträge über die Beförderung von Sendungen, deren Transport in Deutschland beginnt und an außerhalb Deutschlands liegende Ziele gerichtet sind.

(2) Es findet deutsches Recht sowie das für das jeweilige Beförderungsmittel relevante internationale Rechtsabkommen Anwendung.

(3) Der Absender hat die erforderlichen Begleitpapiere (Zollinhaltserklärung, Ausfuhrgenehmigung, usw.) vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und der Sendung beizufügen. Er übernimmt insoweit alle erforderlichen Vorbereitungen für die zollamtliche Abwicklung von Sendungen und trägt hierfür die Haftung. MMK übernimmt für den Absender als Agent die Zollformalitäten, sofern der Absender sämtliche erforderlichen Dokumente und Informationen rechtzeitig beschafft hat.

 

(4) Abweichend von § 3 Absatz (2)  Nummer 8 gilt: Von der Beförderung sind zwingend Sendungen ausgeschlossen, die Gutscheine, Eintrittskarten, Vouchers, Beförderungstickets jeder Art und sonstige ähnliche Dokumente enthalten.

 

(5) Besonderheiten bei Briefen:

Abweichend von § 8 Absatz (3) gilt: Die Ansprüche nach § 7 sind ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung nicht innerhalb von 21 Tagen ab Kenntnis, längstens jedoch innerhalb von 42 Tagen nach der Ablieferung, im Fall des Verlustes längstens innerhalb von 42 Tagen nach dem vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt, anzeigt.

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